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Pflegeversicherung (Deutschland)
Die Soziale Pflegeversicherung (PV) in Deutschland ist der jüngste, eigenständige Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des Elftes Buch Sozialgesetzbuch – (SGB XI) als Pflichtversicherung eingeführt und bildet – neben gesetzlicher Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - die „fünfte Säule“ der Sozialversicherung. Zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit hat sie die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfen zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.Die Hilfen werden im Einzelfall je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gewährt durch Zahlung eines Pflegegeldes bei ehrenamtlicher Pflege oder durch Übernahme der Pflegekosten bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege. Auch die Kosten für Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können übernommen werden. Schließlich werden Leistungen an ehrenamtliche Pflegende erbracht.Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen sind von Gesetzes wegen in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung, die deutschem Recht unterliegt, müssen bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten. Damit wurde erstmals die Versicherungspflicht für den gesamten nach deutschem Recht krankenversicherten Bevölkerungsteil eingeführt. Entlastet wird dadurch vor allem die von den Gemeinden getragene Sozialhilfe, jedoch auch Einzelpersonen und deren Familien, die in Pflegeheimen als „Selbstzahler“ bis zur Einführung der Pflegeversicherung keine staatliche Unterstützung bei hohen Pflegekosten in Anspruch nehmen konnten.
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