Landwirtschaftliche Unternehmer und Ihre Familienangehörigen sind nach § 19 KVLG 1989 grundsätzlich bei der regional zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ein Wahlrecht wie in der allgemeinen Krankenversicherung besteht nicht. Im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Unternehmer ist dies insofern eine Besonderheit, als sonstige selbstständig Erwerbstätige wie gewerbliche Unternehmer und Freiberufler im deutschen Sozialversicherungssystem in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Versicherungspflicht besteht für folgende Personenkreise:
Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ist der, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine bestimmte Größe (gemessen – je nach Versicherungsträger – am Flächenwert, dem Wirtschaftswert oder - differenziert nach den Kulturarten - der Flächengröße) überschreitet. Für den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist als Maßstab die Flächengröße maßgebend. Im Durchschnitt ist diese sog. "Mindestgröße" im Fall von Ackerbauunternehmen bei 5 ha gegeben.
Der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer unterliegen auch solche Personen, die an einem Unternehmen beteiligt sind, das in Form einer Gesellschaft (z. B. GbR, GmbH & Co.KG, GmbH) betrieben wird, wobei insbesondere bei der Beteiligung an einer juristischen Person (z. B. GmbH, eG) besondere Anforderungen erfüllt sein müssen.
Um Landwirtschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn in dem Unternehmen Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. vor allem der klassische Ackerbau, die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, der Wein- und Gartenbau und auch die Forstwirtschaft, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast. Insoweit deckt sich die gesetzliche Beschreibung nicht in gänzlich mit dem, was landläufig unter "Landwirtschaft" verstanden wird.
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind ggf. auch solche Personen versichert, die die beschriebene Mindestgröße nicht erreichen, aber auch nicht um mehr als die Hälfte (im Beispiel Ackerbau also 2,5 ha) unterschreiten. Allerdings gewährt die landwirtschaftliche Krankenkasse nur dann Krankenversicherungsschutz, wenn die betreffende Person keine Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hat bzw. die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten im Kalenderjahr nicht höher als 15.120 € (West) bzw. 12.810 € (Ost) sind. Die Einzelheiten müssen in jedem Fall mit der zuständigen LKK erörtert werden.
Familienangehörige sind versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig 18 Stunden oder mehr beträgt. Gleichwohl besteht aber auch Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit aber regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen gibt es Sonderregelungen.
Mitarbeitender Familienangehöriger im genannten Sinn ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder seinem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ist. Versicherungspflicht besteht jedoch nur vom 15. Lebensjahr an. Auch Auszubildende, die z. B. im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, unterliegen dieser Versicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie die sog. "Fremdlehre" absolvieren. Dann gehören sie - wie gewöhnliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende - als versicherungspflichtige Mitglieder einer allgemeinen Krankenkasse[1] an.
Die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die am Unternehmen nicht beteiligt sind, aber gleichwohl dort regelmäßig mithelfen, haben einen Sonderstatus. In aller Regel sind sie mangels Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Unternehmer nicht "mitarbeitende Familienangehörige" im eigentlichen Sinn. Sie sind aber versicherungsrechtlich den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt, wenn sie bei ihrem Unternehmersgatten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 400 € erhalten.
Anders als bei Arbeitnehmern im gewerblichen, also nichtlandwirtschaftlichen, Bereich besteht - ab 400 € im Monat - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts immer Versicherungspflicht.
Wenn ein langjährig tätiger landwirtschaftlicher Unternehmer bei Erreichen der Altersgrenze sein Unternehmen abgibt, erhält er auf Antrag eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Sofern der Rentenbezieher zuvor mindestens 5 Jahre durchgehend oder in den letzten 10 Jahren mindestens die Hälfte dieser Zeit bei einer LKK versichert war, führt diese die Krankenversicherung weiter durch. In allen anderen Fällen, d. h. wenn in der unmittelbar vorausgegangenen Zeit überwiegend eine Versicherung bei einer Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung (z. B. bei einer AOK, BEK, TKK etc.) bestanden hat, ist die allgemeine Krankenversicherung für die Durchführung der Versicherung zuständig. Betroffen sind davon maßgeblich solche Personen, die während ihres Erwerbslebens auch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich ausgeübt haben und im Alter deswegen auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehen.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag für den Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und zuletzt bei einer LKK versichert waren, sind bei der für sie regional zuständigen LKK versichert. Diese Personen sind verpflichtet, sich dort anzumelden.
Die Krankenversicherung nach den berufsständischen Regeln des KVLG 1989 tritt in vielen Fällen hinter die allgemeinen Vorschriften des SGB V, nach denen die Masse der Bevölkerung versichert ist, zurück.
Dies gilt in erster Linie für Landwirte, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaften, also maßgeblich solche, die hauptberuflich einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich (z.B. in der Industrie, einem Handwerksbetrieb oder in der Verwaltung) nachgehen. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer ist u.a. dann auszugehen, wenn die Beschäftigung regelmäßig an mindestens 18 Stunden in der Woche ausgeübt und dabei ein Arbeitsentgelt i.H.v. mehr als 1.260 € im Monat (2009) erzielt wird und das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb die Einkünfte als Arbeitnehmer nicht übersteigt. Der Landwirt ist dann bei einer nicht-landwirtschaftlichen Krankenkasse seiner Wahl (AOK, IKK, BKK; etc.) versichert. Die Anmeldung muss der Arbeitgeber nach Wahl des Arbeitnehmers vornehmen.
Mitarbeitende Familienangehörige im oben beschriebenen Sinn sind dagegen immer bei der für sie zuständigen LKK versichert, selbst wenn sie als Hauptberuf eine Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausüben.
Anders ist es dagegen, wenn ein Landwirt noch eine weitere selbstständige Tätigkeit in Form eines freien Berufs oder eines Gewerbebetriebs ausübt. Dann ist zu klären, ob die betreffende Person als Landwirt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert ist oder keinem Versicherungszwang (keiner Versicherungspflicht) unterliegt. Auch dies hängt davon ab, welche seiner Tätigkeiten er hauptberuflich ausübt. Maßstäbe für diese Beurteilung sind der jeweilige Zeitaufwand und das jeweilige Arbeitseinkommen in beiden Tätigkeiten. Dabei ist die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit dann Hauptberuf der betreffenden Person, wenn in dieser sowohl die regelmäßige Arbeitszeit als auch das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % höher ausfallen als in der Tätigkeit als Landwirt. Unter diesen Umständen muss sich der Betreffende ggf. privat versichern.
Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist die Entscheidung allein von der wirtschaftlichen Komponente abhängig. Bei diesen Personen ist die selbstständige Tätigkeit dann Hauptberuf, wenn sie in ihr - im Vergleich zu den Einkünften in der Landwirtschaft - ein Arbeitseinkommen von 20 % oder mehr erzielen.
Bei den vorweg beschriebenen und allen weiteren Personengruppen, die an sich nach den Bestimmungen des KVLG 1989 in der LKV versichert sind, kann nur die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse anhand feststehender Kriterien mit Hilfe konkreter Fakten und Zahlen über die jeweilige Hauptberuflichkeit entscheiden.
Auch die Familienangehörigen eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Krankenkasse wie z. B. die eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder mitarbeitenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Familienversicherung bei der LKK versichert. Familienangehörige in diesem Sinn sind in erster Linie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Unternehmers und seine Kinder. Den leiblichen Kindern sind dabei Stiefkinder und Enkel gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines landwirtschaftlichen Unternehmers aufgrund eines Studiums selbst familienversichert ist und seinerseits Nachkommen hat.
Neben einer Mehrzahl von Zugangsvoraussetzungen zur Familienversicherung, die von der Krankenkasse geprüft werden müssen, sind bei Kindern und den ihnen gleichgestellten Personen vor allem dem jeweiligen Fall entsprechende Altersgrenzen zu berücksichtigen. Nicht erwerbstätige Kinder können so bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert sein. Sollten sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, wie z. B. einer Fachoberschulausbildung oder einem Studium, befinden, wird die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr fortgeführt. Wehr- und Zivildienst, die zwischenzeitlich abgeleistet wurden, führen zu einer entsprechenden Verlängerung.
In allen Fällen ist zu berücksichtigen, dass eine Familienversicherung nur in Betracht kommt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen im Kalenderjahr 2009 den Betrag von 360,00 € im Monat nicht überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen einschließlich sonstiger anrechenbarer Einnahmen 400,00 € im Monat.
Bei Ehegatten, die beide (Mit)Unternehmer desselben Betriebes - aufgrund einer Gütergemeinschaft oder Beteiligung an einer Gesellschaft - sind bzw. bei Ehegatten, die als mitarbeitende Familienangehörige im selben Betrieb arbeiten, ist eine wesentliche Besonderheit zu beachten. Aufgrund von Sonderregelungen des KVLG 1989 ist nur jeweils ein Ehegatte als Landwirt bzw. mitarbeitender Familienangehöriger versichert. Für den jeweils anderen Ehegatten steht die Familienversicherung offen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KVLG 1989 bleibt dabei dessen Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt bei der Ermittlung des Gesamteinkommens außer Betracht.
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