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Kostenerstattung (Krankenversicherung)
Alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland haben seit dem 1. Januar 2004 die Möglichkeit, anstelle des Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung zu wählen. Seit 1. April 2007 ist nach § 13 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen möglich. Es besteht wie bisher eine einjährige Bindung an die Wahl der Kostenerstattung.Da die Gebührenordnungen GOÄ/GOZ der PKV und EBM/BEMA der GKV teilweise inkompatibel sind und vor allem die privatärztliche GOÄ/GOZ Abrechnungsposten vorsehen, die kein Äquivalent im EBM/BEMA der GKV haben, kann es vorkommen, dass große Teile der Privatrechnung von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Auch darf der Arzt nach der GOÄ/GOZ je nach Leistungsbereich den Preis für eine Leistung mit Steigerungsfaktoren versehen (ohne Begründung zwischen 1,0 bei einfachem und 2,3 bei durchschnittlichem Aufwand, mit Begründung bei Besonderheiten auch bis 3,5). Einen Steigerungsfaktor kennt die GKV jedoch nicht, und die erstattungsfähigen Vergütungen nach EBM liegen meist nur im Bereich des 0,8- bis 1,2-fachen GOÄ-Steigerungssatzes.Weil insbesondere beim Eintritt einer schweren oder langwierigen Erkrankung hohe Selbstbehalte entstehen können, kann die Wahl der Kostenerstattung derzeit nur GKV-Versicherten empfohlen werden, die entweder über eine sogenannte private ambulante Restkostenversicherung verfügen oder beihilfeberechtigt sind. Die Gesundheitsreform 2007 sieht eine Stärkung der Praktikabilität des Kostenerstattungsprinzips für GKV-Versicherte vor, indem den GKVen erlaubt wird, Kostenerstattungswahltarife gegen Mehrprämie anzubieten, die die Restkosten erstatten.Der gesetzlich Krankenversicherte kann die Kostenerstattung wählen, nachdem er sich vom Leistungserbringer darüber hat aufklären lassen. Eine Beratung oder Zustimmung der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.
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